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641.2 LCtAE CH-NW

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Zweck (LCtAE)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität.

2. Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Bundesgesetzgebung).

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton arbeitet im Bereich der Stromversorgung mit anderen Kantonen zusammen, wenn dies angezeigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Stromversorgung notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.

2. Einigen sich die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigentümer und der Netzbetreiber nicht durch Vereinbarung auf eine Entschädigung, ist das Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesesetz anzuwenden.

3. Der Regierungsrat schliesst die Vereinbarungen gemäss Abs. 2 für Grundeigentum des Kantons ab.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Die Netzgebiete sind soweit notwendig im Rahmen von Art. 5 StromVG auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen.

2. Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.

3. Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien

1. Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;

2. vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes;

3. Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung.

4. Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Netzbetreiber.

2. Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.

3. Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, insbesondere um

1. die technische Versorgungssicherheit sicherzustellen;

2. die Versorgungssicherheit im Netzbetrieb sicherzustellen.

2. In den Leistungsaufträgen können insbesondere Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vorgeschrieben werden.

Anschlusspflichten

1. Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung verpflichtet.

Anschlusspflichten

1. Der Regierungsrat kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Stromerzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen.

2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

Anschlusspflichten

1. Der Regierungsrat verfügt den Anschluss von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf die Bundesgesetzgebung an das Verteilnetz anzuschliessen sind, wenn der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist.

2. Die Kosten dieser Anschlüsse sind von der jeweiligen Endverbraucherin oder dem jeweiligen Endverbraucher zu tragen.

Anschlusspflichten

1. Die Direktion ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anschlussgarantie.

Tarife

1. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Elektrizitätstarife gemäss Art. 7 Abs. 2 StromVG im Amtsblatt.

Tarife

1. Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StromVG für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife zuständig.

2. Er hört vorgängig die Betroffenen an.

Strafbestimmung

1. Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Erlasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.- bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder Leistungsaufträge verletzt.

2. Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse bis zu Fr. 20'000.-.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

2. Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat vollzieht die kantonalen Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

2. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

3. Er kann insbesondere Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Kantonale Stromversorgungsverordnung) wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Kantonales Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) in Kraft.

3. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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