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§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 4. erneuerbare und fossile Energie

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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§ 9 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 4. erneuerbare und fossile Energie

1. Als erneuerbare Energie gilt Energie aus Quellen, die nach menschlichem Ermessen nicht verbraucht werden können oder sich immer wieder erneuern, insbesondere Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie sowie Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse.

2. Als fossile Energie gilt nicht erneuerbare Energie, die aus organischen Stoffen im Boden gebildet wurde und in der Erdkruste gespeichert ist, insbesondere Erdöl, Erdgas, Kohle sowie Kohlenwasserstoffe.

3. Kernenergie gilt als nicht erneuerbare Energie.

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