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§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 2. Neubau, Umbau, Umnutzung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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§ 7 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 2. Neubau, Umbau, Umnutzung

1. Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 kEnG. Sie haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

2. Als vom Umbau im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG betroffen gilt ein Bauteil, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.

3. Als von der Umnutzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG betroffen gilt ein Bauteil, wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.

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