641.11
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Begriffe 1. Baubewilligungspflicht
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
§ 6 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Begriffe 1. Baubewilligungspflicht
1. Die Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen sowie für Vorgänge richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.