641.11
CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Stand der Technik
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
§ 5 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Stand der Technik
1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der im Anhang 1 verbindlich erklärten Normen und Merkblätter der Fachorganisationen.
2. Die Normen und Merkblätter können bei der Energiefachstelle zum Selbstkostenpreis bezogen werden.