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§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Stand der Technik

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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§ 5 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Stand der Technik

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der im Anhang 1 verbindlich erklärten Normen und Merkblätter der Fachorganisationen.

2. Die Normen und Merkblätter können bei der Energiefachstelle zum Selbstkostenpreis bezogen werden.

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