641.11
CH-NW
§ 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 2. erhöhter und zertifizierter Qualitätsstandard
Schlussbestimmungen
§ 45 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 2. erhöhter und zertifizierter Qualitätsstandard
1. Bis zum gemeindeweisen Inkrafttreten des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) gelten MINERGIE-P und MINERGIE-A als erhöhte und zertifizierte Qualitätsstandards gemäss Art. 184 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG).