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§ 44 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Übergangsbestimmungen 1. elektrische Widerstandsheizungen

Schlussbestimmungen
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§ 44 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Übergangsbestimmungen 1. elektrische Widerstandsheizungen

1. Für elektrische Widerstandsheizungen besteht keine Sanierungspflicht gemäss Art. 35b kEnG, wenn

1. sie als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind; beim Ersatz des ganzen Systems oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpen oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen; oder

2. die Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 4 erfüllt sind.

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