641.11
CH-NW
§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 2. Beiträge bei baulichen Massnahmen
Fördermassnahmen
§ 43 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 2. Beiträge bei baulichen Massnahmen
1. Gesuche sind vor Baubeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen der Energiefachstelle einzureichen.
2. Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
3. Zugesicherte Beiträge werden ausbezahlt, wenn
1. die Arbeiten abgeschlossen sind;
2. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen;
3. die Anlage abgenommen ist; und
4. die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.