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§ 42 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 1. Grundsatz

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Verfahren
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§ 42 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 1. Grundsatz

1. Die Förderbeiträge gemäss Art. 28 kEnG werden mit den Mitteln des Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms finanziert.

2. Die Förderbedingungen, die Bemessung der Förderbeiträge sowie die Anforderungen an die entsprechenden Gesuche stützen sich auf das harmonisierte Fördermodell der Kantone.

3. Für Gebäude des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.

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