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§ 40 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Erleichterungen, Befreiungen, Ausnahmebewilligung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Verfahren
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§ 40 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Erleichterungen, Befreiungen, Ausnahmebewilligung

1. Im Gesuch um Erleichterung, beziehungsweise Befreiung von energierechtlichen Anforderungen oder um Erteilung einer Ausnahmenbewilligung gemäss Art. 12 kEnG ist der Grund dafür nachzuweisen und wenn möglich eine angemessene Ersatzmassnahme vorzuschlagen.

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