641.11
CH-NW
§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Einreichung des Energienachweises
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Verfahren
§ 39 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Einreichung des Energienachweises
1. Der Energienachweis ist mit den durch die Energiefachstelle zur Verfügung gestellten Formularen einzureichen.
2. Er ist sowohl vom Bauherrn als auch vom Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.