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§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Einreichung des Energienachweises

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Verfahren
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§ 39 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Einreichung des Energienachweises

1. Der Energienachweis ist mit den durch die Energiefachstelle zur Verfügung gestellten Formularen einzureichen.

2. Er ist sowohl vom Bauherrn als auch vom Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.

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