641.11
CH-NW
§ 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Zielvereinbarungen von Gruppen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Grossverbraucher
§ 38 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Zielvereinbarungen von Gruppen
1. Grossverbraucher, die als Gruppe Zielvereinbarungen gemäss Art. 23 kEnG abschliessen, organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.