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§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Zumutbare Massnahmen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Grossverbraucher
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§ 37 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Zumutbare Massnahmen

1. Die aufgrund einer Verbraucheranalyse notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 kEnG sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

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