641.11
CH-NW
§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Zumutbare Massnahmen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Grossverbraucher
§ 37 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Zumutbare Massnahmen
1. Die aufgrund einer Verbraucheranalyse notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 kEnG sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.