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§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Beleuchtung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
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§ 36 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Beleuchtung

1. Für den Nachweis gemäss Art. 22 kEnG ist der Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA 387/4, «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017, nachzuweisen.

2. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe der spezifischen Leistung bestimmt aus Grenz- bzw. Zielwert gemäss Tabelle 13 dieser Norm SIA 387/4 eingehalten wird.

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