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§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Ausnahmen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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§ 35 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Ausnahmen

1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugungsleistung (Heizwärme und Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt.

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