641.11
CH-NW
§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Ausnahmen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
§ 35 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Ausnahmen
1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugungsleistung (Heizwärme und Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt.