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§ 34 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Abrechnung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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§ 34 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Abrechnung

1. Die Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Warmwasser sind in Bauten und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht gemäss Art. 20 f. kEnG besteht, zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

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