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§ 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - U-Wert bei Ausrüstungspflicht

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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§ 33 Kantonale Energieverordnung, kEnV · U-Wert bei Ausrüstungspflicht

1. Bei Flächenheizungen von Neubauten und bei der Neuinstallation in bestehenden Bauten ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten, sofern eine Ausrüstungspflicht gemäss Art. 20 f. kEnG besteht.

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