§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - c) Bewilligung
§ 32 Kantonale Energieverordnung, kEnV · c) Bewilligung
1. Die Energiefachstelle prüft den eingereichten Vertrag und erteilt eine Bewilligung zur Eigenstromerzeugung mittels Beteiligung an einer neuen Gemeinschaftsanlage.
2. Sie verfügt in der Bewilligung, dass die jeweiligen Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer des betroffenen Grundstücks während mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung
1. eine Beteiligung halten müssen, die dem eingereichten Vertrag entspricht;
2. gegenüber der Energiefachstelle zur Meldung verpflichtet sind, wenn sie die Beteiligung veräussern und keine gleichwertige Beteiligung erwerben;
3. zur vollständigen Ersatzabgabe gemäss Art. 19b kEnG verpflichtet sind, wenn sie keine ausreichende Beteiligung mehr halten und keine Eigenstromerzeugungsanlage gemäss Art. 19a kEnG erstellen.
3. Die Baubewilligungsbehörde lässt diese Auflagen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken.