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§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - b) Beteiligung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung
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§ 31 Kantonale Energieverordnung, kEnV · b) Beteiligung

1. Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller haben mit dem Baugesuch einen schriftlichen Vertrag einzureichen, der die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage belegt.

2. Der schriftliche Vertrag muss insbesondere beinhalten

1. die Gemeinschaftsanlage, für welche die Beteiligung vorliegt;

2. die maximale Leistung der Gemeinschaftsanlage;

3. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeinschaftsanlage; und

4. die Leistung, die durch die Beteiligung abgedeckt ist.

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