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§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 2. Beteiligung an neuen Gemeinschaftsanlagen a) neue Gemeinschaftsanlagen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung
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§ 30 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 2. Beteiligung an neuen Gemeinschaftsanlagen a) neue Gemeinschaftsanlagen

1. Wurde eine Gemeinschaftsanlage frühestens zwei Jahre vor der Einreichung des Baugesuchs in Betrieb genommen oder wird sie spätestens drei Jahre danach in Betrieb genommen, gilt sie als neu im Sinne von Art. 19a Abs. 2 kEnG.

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