641.11
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Energiefachstelle
Organisation
§ 3 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Energiefachstelle
1. Die Energiefachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben
1. die Erstellung des Förderprogramms;
2. die Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen und die Einforderung der dafür notwendigen Informationen;
3. die Einreichung von Gesuchen für Globalbeiträge beim Bundesamt;
4. die jährliche Berichterstattung an das Bundesamt.