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§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Energiefachstelle

Organisation
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§ 3 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Energiefachstelle

1. Die Energiefachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben

1. die Erstellung des Förderprogramms;

2. die Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen und die Einforderung der dafür notwendigen Informationen;

3. die Einreichung von Gesuchen für Globalbeiträge beim Bundesamt;

4. die jährliche Berichterstattung an das Bundesamt.

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