641.11
CH-NW
§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Eigenstromerzeugung 1. Ausnahmen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung
§ 29 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Eigenstromerzeugung 1. Ausnahmen
1. Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen gemäss Art. 19a kEnG befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
1. weniger als 50 m² beträgt; oder
2. höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.