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§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Eigenstromerzeugung 1. Ausnahmen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung
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§ 29 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Eigenstromerzeugung 1. Ausnahmen

1. Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen gemäss Art. 19a kEnG befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche

1. weniger als 50 m² beträgt; oder

2. höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

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