641.11
CH-NW
§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung
§ 28 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden
1. Bei Neubauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der Gemeinden ist die Zertifizierung nach MINERGIE-P oder MINERGIE-A oder die Einhaltung eines in der Wirkung mindestens gleichwertigen Energiestandards nachzuweisen.