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§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Anforderungen an die Deckung des gewichteten Energiebedarfs

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung
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§ 27 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Anforderungen an die Deckung des gewichteten Energiebedarfs

1. Die Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf pro Jahr gemäss Art. 19 kEnG für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung richten sich nach Ziff. 1 von Anhang 6.

2. Der Nachweis kann mittels individueller Berechnung oder fachgerechter Ausführung von Standardlösungskombinationen gemäss Ziff. 3 von Anhang 6 erbracht werden.

3. Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche

1. weniger als 50 m² beträgt; oder

2. höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

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