Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.11 CH-NW

§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gebäudetechnische Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1. Neue und als Ersatz eingesetzte Luftkanäle und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen sind je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und l-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014, gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) zu schützen.

2. In begründeten Fällen, beispielsweise bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder bei Platzproblemen bei Ersatz oder Erneuerungen, können die Dämmstärken reduziert werden.

3. Leitungen gelten als wenig benutzt, wenn sie eine Betriebszeit von 500 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.

← § 24 Kantonale Energieverordnung, kEnV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Regierungsrat § 26 Kantonale Energieverordnung, kEnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →