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§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Lüftungstechnische Anlagen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gebäudetechnische Anlagen
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§ 24 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Lüftungstechnische Anlagen

1. Neue und als Ersatz eingesetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten.

2. Neue und als Ersatz eingesetzte einfache Abluftanlagen beheizter Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder mit einer Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.

3. Die Luftgeschwindigkeit hat in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, höchstens 2 m/s zu betragen. Zudem darf sie im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten

1. bis 1'000 m³/h: 3 m/s

2. bis 2'000 m³/h: 4 m/s

3. bis 4'000 m³/h: 5 m/s

4. bis 10'000 m³/h: 6 m/s

5. über 10'000 m³/h: 7 m/s

4. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig

1. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt;

2. bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden; oder

3. bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist.

5. Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich unterschiedlichen Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

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