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§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Wärmeverteilung und -abgabe

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gebäudetechnische Anlagen
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§ 23 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Wärmeverteilung und -abgabe

1. Die Vorlauftemperaturen für neue oder als Ersatz eingesetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der Norm-Aussentemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese zwingend eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.

2. Folgende neue oder als Ersatz eingesetzte Installationen, wie Armaturen und Pumpen, sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen

1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;

2. alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in unbeheizten oder beheizten Räumen und im Freien.

3. Bei Neubauten des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mit trägen Flächenheizungen, mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C, beheizt werden; in diesen Fällen ist eine Referenzraumregelung je Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.

4. In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.

5. Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.

6. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse erlauben.

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