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§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Wassererwärmer, Warmwasserspeicher

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gebäudetechnische Anlagen
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§ 22 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Wassererwärmer, Warmwasserspeicher

1. Neue und als Ersatz eingesetzte Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

2. Als Neueinbau oder Ersatz ist die Installation einer direkten elektrischen Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur zulässig, wenn das Warmwasser

1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder

2. wenigstens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

3. Wird der neue oder als Ersatz installierte direkt-elektrische Wassererwärmer mit einer Photovoltaikanlage kombiniert, muss die Leistung der Photovoltaikanlage mindestens das Doppelte der Leistung des Wassererwärmers betragen. Die Leistung der Eigenstromerzeugung gemäss Art. 19a kEnG ist nicht anrechenbar.

4. Für den Ersatz von einzelnen dezentralen elektrischen Wassererwärmern sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht zu erfüllen.

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