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§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 3. ortsfeste elektrische Widerstandsheizung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gebäudetechnische Anlagen
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§ 21 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 3. ortsfeste elektrische Widerstandsheizung

1. Die Neuinstallation einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung ist nicht zulässig. Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung bei der Norm-Aussentemperatur gemäss Norm SIA 384.201 «Energetische Bewertung von Gebäuden -Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast -Teil 1: Raumheizlast, Modul M3-3», Ausgabe 2017, den Leistungsbedarf nicht decken kann.

2. Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen eingesetzt werden, wenn die Aussentemperatur unter der Norm-Aussentemperatur liegt.

3. Bei handbeschickten Holzheizungen sind elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.

4. Die Neuinstallation oder der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung kann auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für

1. Bergbahnstationen;

2. Alphütten;

3. Bergrestaurants;

4. Schutzbauten;

5. provisorische Bauten;

6. einzelne Arbeitsräume in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.

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