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§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gebäudetechnische Anlagen
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§ 20 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers

1. Die Standardlösungen gemäss Art. 14a Abs. 2 kEnG richten sich nach Anhang 3.

2. Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der zuständigen Instanz nachzuweisen, dass keine der Standardlösungen realisiert werden kann.

3. Von den Anforderungen sind Bauten mit gemischter Nutzung befreit, wenn der Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.

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