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§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Wärmeerzeugung 1. mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Gebäudetechnische Anlagen
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§ 19 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Wärmeerzeugung 1. mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel

1. Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme auszunützen.

2. Beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage gilt diese Anforderung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

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