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§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Erleichterungen, Befreiung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Wärmeschutz
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§ 18 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Erleichterungen, Befreiung

1. Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 12 können gewährt werden bei

1. Gebäuden, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden; ausgenommen sind Kühlräume;

2. Kühlräumen, die nicht unter 8°C aktiv gekühlt werden;

3. Gebäuden, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchstens 3 Jahren erstellt werden.

2. Umnutzungen werden von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 12 befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.

3. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 15 werden befreit

1. Gebäude, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchstens 3 Jahren erstellt werden;

2. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 15 fallen;

3. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten und die Behaglichkeit gewährleistet wird;

4. Räume, in welchen sich Personen höchstens eine Stunde pro Tag aufhalten;

5. Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können;

6. Hallenbäder.

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