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§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Gewächshäuser, beheizte Traglufthallen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Wärmeschutz
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§ 17 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Gewächshäuser, beheizte Traglufthallen

1. Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vorgegebene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen und Pilzen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung «EN-131 Beheizte Gewächshäuser», Ausgabe 2017, der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK).

2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung «EN-132 Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der EnFK.

3. Die Wärmeerzeugung muss mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erfolgen.

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