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§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Kühlräume

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Wärmeschutz
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§ 16 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Kühlräume

1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile je Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten.

2. Für die Berechnung ist einerseits von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und andererseits von den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen

1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;

2. gegen das Aussenklima: 20°C;

3. gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.

3. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von nicht mehr als 0.15 W/m²K aufweisen.

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