641.11
CH-NW
§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Kühlräume
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Wärmeschutz
§ 16 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Kühlräume
1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile je Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten.
2. Für die Berechnung ist einerseits von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und andererseits von den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen
1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
2. gegen das Aussenklima: 20°C;
3. gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.
3. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von nicht mehr als 0.15 W/m²K aufweisen.