641.11
CH-NW
§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 2. Anforderungen an Einzelbauteile
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen - Wärmeschutz
§ 13 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 2. Anforderungen an Einzelbauteile
1. Die Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle bestimmen sich
1. für Neubauten sowie für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gemäss Ziff. 1 des Anhangs 2;
2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile nach Ziff. 2 des Anhangs 2.