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§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - Energienachweis mit Minergie-Zertifikat

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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§ 11 Kantonale Energieverordnung, kEnV · Energienachweis mit Minergie-Zertifikat

1. Das provisorische Minergie-Zertifikat gilt als Energienachweis.

2. Wird das Gebäude nicht nach Minergie zertifiziert, muss der übliche Energienachweis nachträglich erbracht werden.

3. Kann dieser nicht erbracht werden, sind weitere Massnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.

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