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§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kEnV) - 5. technische Begriffe

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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§ 10 Kantonale Energieverordnung, kEnV · 5. technische Begriffe

1. Die folgenden Begriffe bedeuten

1. Energiebezugsfläche: Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und für deren Nutzung ein Beheizen und Klimatisieren notwendig ist; die Energiebezugsfläche berechnet sich nach der Norm SIA 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden», Ausgabe 2015;

2. Einzelanforderungen: Anforderungen an einzelne Teile der thermischen Gebäudehülle;

3. g-Wert: Bezeichnung für den Gesamtenergiedurchlassgrad von transparenten Bauteilen. Gibt den prozentualen Anteil der Energie an, welche durch Sonneneinstrahlung in den Innenraum gelangt;

4. Heizwärmebedarf: die Wärme, die dem beheizten Raum während eines Jahres zugefügt werden muss, um den Sollwert der Raumtemperatur einzuhalten, bezogen auf die Energiebezugsfläche, ohne Einrechnung der Energie für die Wasseraufbereitung;

5. Wärmedurchgangskoeffizient: Verhältnis der Dichte des Wärmestroms, der im stationären Zustand durch das Bauelement fliesst, zur Differenz der angrenzenden Umgebungstemperatur. Der Wärmedurchgangskoeffizient kann flächen-, längen- oder punktbezogen sein (U, Ψ, χ);

6. λ-Wert: Wärmeleitfähigkeit eines Stoffes.

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