641.1
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
Art. 9 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
1. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften fördern die sparsame, wirtschaftliche und umweltgerechte Verwendung von Energie in ihren Bauten und Anlagen.