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Art. 9 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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Art. 9 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

1. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften fördern die sparsame, wirtschaftliche und umweltgerechte Verwendung von Energie in ihren Bauten und Anlagen.

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