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Art. 8 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Grundsatz

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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Art. 8 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Grundsatz

1. Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten, ein effizienter Betrieb möglich ist und die Energie einschliesslich Elektrizität sparsam sowie rationell genutzt wird; soweit möglich sind Abwärme und erneuerbare Energien zu nutzen.

2. Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) gilt als offizieller Ausweis des Kantons. Der Ausweis ist für die Hauseigentümer freiwillig.

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