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Art. 6 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

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Art. 6 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

1. Die Vollzugsbehörden können für die Prüfung der Erfüllung sowie die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften aussenstehende Fachleute beiziehen.

2. Sie schliessen mit den zum Vollzug beigezogenen Privaten Leistungsaufträge ab und überprüfen periodisch deren Tätigkeit.

3. Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten sind von den Behörden periodisch zu veröffentlichen.

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