641.1
CH-NW
Art. 5a Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Elektrizitätsverteilungsunternehmungen
Organisation
Art. 5a Kantonales Energiegesetz, kEnG · Elektrizitätsverteilungsunternehmungen
1. Die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen stellen dem Kanton und den Gemeinden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Energieplanung benötigten Daten zur Verfügung; vorbehalten bleibt die Datenschutzgesetzgebung.
2. Bei grösserem Aufwand oder zusätzlich nötiger Bearbeitung der Daten kann der Aufwand in Rechnung gestellt werden.