641.1
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Energiefachstelle
Organisation
Art. 4 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Energiefachstelle
1. Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
2. Die Energiefachstelle berät Private und öffentlich-rechtliche Körperschaften über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfragen.