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Art. 4 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Energiefachstelle

Organisation
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Art. 4 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Energiefachstelle

1. Der Kanton führt eine Energiefachstelle.

2. Die Energiefachstelle berät Private und öffentlich-rechtliche Körperschaften über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfragen.

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