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Art. 35b Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - 2. Sanierungspflicht von Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35b Kantonales Energiegesetz, kEnG · 2. Sanierungspflicht von Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem

1. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2021 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen von der Sanierungspflicht festlegen.

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