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641.1 CH-NW

Art. 35a Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. März 2021 1. hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35a Kantonales Energiegesetz, kEnG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. März 2021 1. hängige Verfahren

1. In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2. Das bisherige Recht ist anwendbar

1. in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;

2. in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

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