641.1
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Hängige Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Hängige Verfahren
1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bewilligungsverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
2. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsmittelverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.