641.1
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Anzeigepflicht
Rechtsschutz, Strafbestimmungen
Art. 32 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Anzeigepflicht
1. Der Gemeinderat, die Baubewilligungsbehörde und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafanzeige einzureichen, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.