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641.1 CH-NW

Art. 32 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Anzeigepflicht

Rechtsschutz, Strafbestimmungen
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Art. 32 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Anzeigepflicht

1. Der Gemeinderat, die Baubewilligungsbehörde und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafanzeige einzureichen, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.

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