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Art. 31 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Strafbestimmungen

Rechtsschutz, Strafbestimmungen
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Art. 31 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft. Strafbar macht sich insbesondere, wer

1. bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Einholen des erforderlichen Energienachweises erstellt oder verändert;

2. von den bewilligten Plänen abweicht;

3. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

4. Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren.

5. Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

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