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Art. 29 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Wirksamkeitskontrolle

Fördermassnahmen
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Art. 29 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Wirksamkeitskontrolle

1. Der Kanton führt zur Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen eine Statistik und stellt sie den Gemeinden zur Verfügung.

2. Der Kanton kann bei den Empfängerinnen und Empfängern gemäss Art. 28 zu statistischen Zwecken die notwendigen Informationen zur Wirksamkeit der Massnahmen einfordern.

3. Der Regierungsrat berichtet dem Landrat im Rechenschaftsbericht über die Verwendung dieser Mittel.

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