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Art. 28 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Förderbeiträge

Fördermassnahmen
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Art. 28 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Förderbeiträge

1. Förderbeiträge können für folgende Massnahmen gewährt werden

1. rationelle Energienutzung;

2. Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;

3. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche von Fachleuten;

4. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.

2. Die Zusicherung von Förderbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

3. Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden oder wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

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