641.1
CH-NW
Art. 26 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Beratung, Weiterbildung
Fördermassnahmen
Art. 26 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Beratung, Weiterbildung
1. Der Kanton unterstützt die Zielsetzung dieses Gesetzes, indem er insbesondere
1. die Bevölkerung über den umweltschonenden, sparsamen und rationellen Einsatz von Energie sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien informiert und berät;
2. mit den Gemeinden zusammenarbeitet;
3. Bemühungen privater Organisationen fördern kann;
4. die Weiterbildung in Energiefragen fördert.